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   BVerfG - 1 BvL 4/15   

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BVerfG - 1 BvL 4/15 (https://dejure.org/9999,121190)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 22.11.2016 - 1 BvL 6/14

    Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund

    Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls insoweit, als sich ein der Regulierungsbehörde im Rahmen der Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung partiell eingeräumter Beurteilungsspielraum aus den unionsrechtlichen Vorgaben zur Preiskontrolle ergibt (vgl. im Verfahren 1 BvL 6/14: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 -, juris, Rn. 29; im Verfahren 1 BvL 3/15: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 -, juris, Rn. 89; im Verfahren 1 BvL 4/15: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 -, juris, Rn. 83; im Verfahren 1 BvL 6/15: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 -, juris, Rn. 49; vgl. auch Höffler, in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Aufl. 2015, § 35 Rn. 47; Berger-Kögler/Cornils, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 35 Rn. 127).

    Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zwar an, eine Anordnung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG sei jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als "sich der der Regulierungsbehörde im Rahmen der Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung partiell eingeräumte Beurteilungsspielraum aus den unionsrechtlichen Vorgaben zur Preiskontrolle ergibt" (vgl. im Verfahren 1 BvL 6/14: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 -, juris, Rn. 30; im Verfahren 1 BvL 3/15: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 -, juris, Rn. 89; im Verfahren 1 BvL 4/15: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 -, juris, Rn. 83; im Verfahren 1 BvL 6/15: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 -, juris, Rn. 49).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2021 - 13 B 93/21

    Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses

    In Wahrnehmung dieser Verpflichtung hat der Gesetzgeber infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/15 -, juris, Neuregelungen zur Herstellung der länderübergreifenden Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten erlassen und dazu für das Zentrale Auswahlverfahren Ausgleichsmechanismen zur Herstellung der Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten zwischen den Bundesländern in der Abiturbestenquote, vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StV 2019, § 5 HZG NRW: Prozentrangverfahren unter Bildung von Landesquoten, sowie zu den verfahrensrechtlichen Einzelheiten § 15 VergabeVO NRW, sowie im Auswahlverfahren der Hochschulen vorgesehen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/15 -, juris, betreffend das Auswahlverfahren der Hochschulen im Zentralen Verfahren ausgeführt:.

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